Urlaubsabgeltungsanspruch ausscheidender Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit – Aufgabe der Surrogatstheorie

Urlaubsabgeltungsanspruch ausscheidender Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit – Aufgabe der Surrogatstheorie

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch ist, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet und deshalb nicht mehr dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes unterfällt (partielle Aufgabe der Surrogatstheorie).
  2. Der Senat gibt die Surrogatstheorie auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers und damit insgesamt auf.
  3. Der Urlaub ist deshalb grundsätzlich auch dann abzugelten, wenn der während des Urlaubsjahres ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend macht. Ein Verfall gem. § 7 III 1 BUrlG tritt nicht ein.
Leitsatz:
Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt deshalb nicht dem Fristenregime des BUrlG (vollständige Aufgabe der Surrogatstheorie).

BAG, Urteil v. 19.6. 2012 - 9 AZR 652/10

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