Urlaubsabgeltung – Geltung tariflicher Ausschlussfristen

Urlaubsabgeltung – Geltung tariflicher Ausschlussfristen

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach der neueren Rechtsprechung des BAG auf Grund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs gem. § 125 SGB IX.
  2. Der vom EuGH aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des Übertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen kann, die Dauer des Bezugszeitraums deutlich übersteigen muss, ist auf die Länge einer tariflichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht übertragbar. Tarifliche Ausschlussfristen können auch in Bezug auf Urlaubsabgeltungsansprüche deutlich kürzer als ein Jahr sein.
  3. Der Senat musste nicht entscheiden, ob die mit Urteil vom 24. 3. 2009 vorgenommene europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des Bundesurlaubsgesetzes auf Grund der Entscheidung des EuGH vom 22. 11. 2011 zu modifizieren ist. Diese Fortbildung des Bundesurlaubsgesetzes könnte auf das europarechtlich geforderte Mindestmaß zu beschränken sein, um ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre zu verhindern. Eine solche Weiterentwicklung der neuen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen könnte allerdings die Grenze der richterlichen Rechtsanwendung und -fortbildung in unzulässiger Weise überschreiten.
Leitsatz:
Der vom EuGH aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des Übertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen kann, die Dauer des Bezugszeitraums deutlich übersteigen muss, ist auf die Mindestlänge einer tariflichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht übertragbar. Solche Ausschlussfristen können deutlich kürzer als ein Jahr sein.

BAG, Urteil v. 13. 12. 2011 - 9 AZR 399/10

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