Untergang des Urlaubsanspruchs bei krankheitsbedingt ruhendem Arbeitsverhältnis

Untergang des Urlaubsanspruchs bei krankheitsbedingt ruhendem Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

  1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie, nach der die Entstehung des allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden darf.
  2. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit gem. § 33 II 6 TVöD besteht dieses fort, so dass Urlaubsansprüche entstehen. Auch durch Tarifvertrag kann in diesem Fall das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden.
  3. Der Urlaubsanspruch erlischt auf Grund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 III BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter.
  4. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 7 IV BUrlG enthält jedoch keine Bestimmung der Leistungszeit i.S. des § 286 II Nr.1 BGB, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich erst durch Mahnung in Verzug kommt.
Leitsätze:
  1. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 I SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.
  2. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 III 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
  3. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist i.S. von § 286 II Nr.1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.
BAG, Urteil v. 7.8. 2012 – 9 AZR 353/10

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