Untergang des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit

Untergang des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch erlischt auf Grund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 III BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter.
  2. Weder Art. 31 II EU-GRCharta noch die Grundsätze über die unmittelbare Geltung von Richtlinien gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen stehen einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung des BUrlG entgegen.
BAG, Urteil v. 16. 10. 2012 – 9 AZR 63/11

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