Tariflicher Zusatzurlaub für Ärzte bei nächtlichem Bereitschaftsdienst

Tariflicher Zusatzurlaub für Ärzte bei nächtlichem Bereitschaftsdienst

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Der Auslegung des Begriffs der Nachtarbeitsstunde i.S. von § 22 VI TV-Ärzte Hessen ist der arbeitsschutzrechtliche Arbeitsbegriff des ArbZG zu Grunde zu legen.
  2. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden i.S. von § 22 VI TV-Ärzte Hessen. Sie lösen den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit aus.
  3. Der TV-Ärzte Hessen sieht für Urlaubs- und Zusatzurlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis ein eigenständiges Zeitregime vor. Die Ausschlussfrist des § 30 TV-Ärzte Hessen ist deshalb auf Ansprüche auf Zusatzurlaub für geleistete Nachtarbeit nicht anwendbar.
BAG, Urteil v. 23. 3. 2011 - 10 AZR 661/09

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