Tarifliche Ausschlussfrist und Urlaubsabgeltung – Angemessenheitskontrolle

Tarifliche Ausschlussfrist und Urlaubsabgeltung – Angemessenheitskontrolle

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

  1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eines Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen, findet auch dann keine Angemessenheitskontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 I BGB statt, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag von einer Tarifpartei gekündigt und noch kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden ist.
  2. Eine tarifliche Ausschlussfrist von sechs Wochen, deren Lauf gehemmt ist, solange ein Arbeitnehmer durch außerordentliche Störung seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, Ansprüche geltend zu machen, ist in Bezug auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirksam.
  3. Die nach § 21 MTV tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt grundsätzlich den Bestand des Anspruchs voraus. Eine Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu einem Zeitpunkt, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht sicher ist, kann daher grundsätzlich die tarifliche Ausschlussfrist nicht wahren.
  4. Der Schuldner leistet „zur Abwendung der Vollstreckung“ und nicht freiwillig, wenn er sich einem gegen ihn ausgeübten „Vollstreckungsdruck“ beugt. Der vollstreckungsabwendende Zweck der Leistung kann sich aus den Umständen ergeben. Es genügt, wenn der Schuldner damit rechnen musste, dass die Vollstreckung demnächst beginnt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Gläubiger nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels zur Zahlung auffordert.
  5. Der im Rahmen von § 717 II ZPO ersatzfähige Schaden umfasst auch die unstreitig abgeführten Steuern und den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
BAG, Urteil v. 18. 9. 2012 – 9 AZR 1/11

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