Mindestarbeitszeit keine Voraussetzung für Urlaubsanspruch – Dauerkrankheit

Mindestarbeitszeit keine Voraussetzung für Urlaubsanspruch – Dauerkrankheit

  1. Art. 7 I der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen oder einem Monat während des Bezugszeitraums abhängt.
  2. Das vorlegende Gericht wird, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und insbesondere von Art. L. 223–4 des Code du travail und unter Anwendung der nach diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen haben, ob es dieses Recht in einer Weise auslegen kann, die es erlaubt, die Fehlzeiten des Arbeitnehmers auf Grund eines Wegeunfalls einem der in diesem Artikel des Code du travail aufgeführten Tatbestände gleichzustellen.
  3. Wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht der Rechtsnatur der Bekl. im Ausgangsverfahren diesen gegenüber die unmittelbare Wirkung von Art. 7 I der Richtlinie 2003/88/EG geltend gemacht werden kann.
  4. Falls das nationale Gericht das von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vorgeschriebene Ergebnis nicht erreichen kann, kann die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei sich auf das Urteil vom 19. 11. 1991 (EuGH, Slg. 1991, I-5357 Francovich u.a.), berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen.
  5. Art. 7 I der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, nach der je nach Ursache der Fehlzeiten des krankgeschriebenen Arbeitnehmers die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs länger als die von dieser Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist.
EuGH, Urteil v. 24. 1. 2012 - C-282/10 (Maribel Dominguez/Centre informatique du Centre Ouest Atlantique, Préfet de la région Centre)

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