Klagefrist bei nicht vorbehaltener ordentlicher Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Klagefrist bei nicht vorbehaltener ordentlicher Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 III TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Diese Konstellation ist mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend machen kann, nicht vergleichbar.

BAG, Urteil vom 22. 7. 2010 - 6 AZR 480/09

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