Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub – Urlaubsabgeltungsanspruch

Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub – Urlaubsabgeltungsanspruch

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Die Arbeitsvertragsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 I der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 I BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 III und IV BUrlG beschränkt.
  2. Für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, teilt der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Mehrurlaub ist dann nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ebenso wie der Mindesturlaub abzugelten, wenn er nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer über die Übertragungsfrist des § 7 III 3 BUrlG hinaus arbeitsunfähig erkrankt war.
Leitsatz:
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung i. S. von Art. 7 II der so genannten Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. 3. des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert.

BAG, Urteil vom 4. 5. 2010 - 9 AZR 183/09

Werner-Senger-Straße 9 | 65549 Limburg
Deutschland

Tel.: 0 64 31 - 5 84 30 25
Fax: 0 64 31 - 5 84 30 29

www.kanzlei-borschel.de

Fortbildungsbescheinigung des DAV