Arbeitsvertragliche Regelung zur Urlaubsabgeltung

Arbeitsvertragliche Regelung zur Urlaubsabgeltung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

  1. Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien des Arbeitsvertrags nicht, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen oder zum Nachteil des Arbeitnehmers zu modifizieren (§ 13 I BUrlG); das Gesetzesrecht des BUrlG schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den gesetzlichen Rechten vertragliche Ansprüche begründen.
  2. Den Parteien des Arbeitsvertrags steht es frei, eine Vereinbarung zu treffen, die den Arbeitgeber verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht.
BAG, Urteil v. 18. 10. 2011 - 9 AZR 303/10

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