Arbeitsvertragliche Regelung zur Urlaubsabgeltung
Arbeitsvertragliche Regelung zur Urlaubsabgeltung
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
- Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien des Arbeitsvertrags nicht, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen oder zum Nachteil des Arbeitnehmers zu modifizieren (§ 13 I BUrlG); das Gesetzesrecht des BUrlG schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den gesetzlichen Rechten vertragliche Ansprüche begründen.
- Den Parteien des Arbeitsvertrags steht es frei, eine Vereinbarung zu treffen, die den Arbeitgeber verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht.
BAG, Urteil v. 18. 10. 2011 - 9 AZR 303/10