Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags trotz Überschreitens der Überlastquote

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags trotz Überschreitens der Überlastquote

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

  1. Die in § 3 I Nr.3 Alt. 1 AltTZG geregelte Quotierung, die altersteilzeitbedingten finanziellen Mehraufwendungen des Arbeitgebers Grenzen setzt, gilt auch für Arbeitnehmer, die den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf der Grundlage des § 2 II TV ATZ verlangen.
  2. Der Arbeitgeber kann das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, verwirken (§ 242 BGB). Eine Verwirkung kommt jedoch nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen.
  3. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der Überlastquote hierzu tariflich nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
  4. In einem solchen Fall ist die Entscheidung des Arbeitgebers, lediglich Altersteilzeit im Teilzeitmodell, nicht aber Altersteilzeit im Blockmodell anzubieten, nicht zu beanstanden. Die lediglich im Blockmodell bestehenden Verpflichtungen, finanzielle Rückstellungen zu bilden und das von dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern, rechtfertigen es, Arbeitnehmer, die ausschließlich Altersteilzeit im Blockmodell leisten wollen, von der Gewährung von Altersteilzeit auszunehmen.
BAG, Urteil v. 18.10. 2011 - 9 AZR 225/10

Werner-Senger-Straße 9 | 65549 Limburg
Deutschland

Tel.: 0 64 31 - 5 84 30 25
Fax: 0 64 31 - 5 84 30 29

www.kanzlei-borschel.de

Fortbildungsbescheinigung des DAV