Alterteilzeit – Pflicht zur Entscheidung über Antrag

Alterteilzeit – Pflicht zur Entscheidung über Antrag

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Ein Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Nr. 1 TV UmBw für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfüllt, hat Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, soweit dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
  2. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, über einen Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu entscheiden. Eine solche Pflicht kann aber dann bestehen, wenn der Arbeitgeber erkennen muss, dass der Arbeitnehmer seinen Wunsch, ab einem bestimmten Zeitpunkt Altersrente in Anspruch zu nehmen, auf Grund einer vorhersehbaren Gesetzesänderung nur bei der Annahme seines Altersteilzeitantrages binnen einer bestimmten Frist erfüllen kann.
BAG, Urteil v. 27. 1. 2011 - 8 AZR 280/09

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