Altersteilzeit – Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell

Altersteilzeit – Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Ob ein einheitliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell verbunden mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit vorliegt, ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist. Ist das der Fall, so kann der Arbeitgeber das Angebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen.
  2. Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine individuelle Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber den Verteilungstyp Block- oder Teilzeitmodell mit ihm erörtert. Das Recht nach § 8 IV TzBfG, ausgehend von den persönlichen Bedürfnissen eine bestimmte Lage der verringerten Arbeitszeit zu verlangen, findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gem. § 106 S. 1 GewO, § 315 I BGB.
Leitsatz:
Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 IV TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gem. § 106 S. 1 GewO, § 315 I BGB.

BAG, Urteil v. 12. 4. 2011 - 9 AZR 19/10

Werner-Senger-Straße 9 | 65549 Limburg
Deutschland

Tel.: 0 64 31 - 5 84 30 25
Fax: 0 64 31 - 5 84 30 29

www.kanzlei-borschel.de

Fortbildungsbescheinigung des DAV