Keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei störrischem Pferd

Keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei störrischem Pferd

Leitsätze:

  1. Erweist sich ein Pferd, das als ruhig und für Kinder geeignet verkauft worden ist, als nervös und störrisch, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich, weil der Verkäufer das Tier schulen oder dem Käufer ein taugliches Ersatzpferd zur Verfügung stellen kann.
  2. Im Leugnen des Mangels liegt nicht zwingend eine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Fehler erstmals nach der Übergabe zutage getreten ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 13. 11. 200 8 – 5 U 900/08

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