Haftungsausschluss „Probe geritten und gesehen" - Beweislast bei Kissing Spines

Haftungsausschluss „Probe geritten und gesehen" - Beweislast bei Kissing Spines

  1. Verkauf „wie Probe geritten und gesehen" stellt nur einen Haftungsausschluss für solche Mängel dar, die der Käufer bei einer Besichtigung und einem Proberitt feststellen kann.
  2. Es kann dahinstehen, ob ein Röntgenbefund i.S.v. „Kissing-Spines" ohne einhergehenden klinischen Befund überhaupt einen Mangel darstellt, weil auch der lediglich röntgenologisch darstellbare Engstand von Dornfortsätzen durch einmalige Traumatisierung entstehen kann. Eine rückwirkende Bewertung des Befundes über einen Zeitraum von drei Monaten ist deshalb mit der für eine Urteilsfeststellung erforderlichen Sicherheit nicht möglich.
LG Hannover, Urteil vom 26. 8.2005 - 9 O 275/03

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