Gewährleistung beim Pferdekauf - Fehlen der angegebenen väterlichen Abstammung

Gewährleistung beim Pferdekauf - Fehlen der angegebenen väterlichen Abstammung

  1. Wird ein Pferd unter Vorlage der Eigentumsurkunde und des Pferdepasses verkauft, bedeutet dies nur, dass das Fehlen der in den Papieren angegebenen väterlichen Abstammung einen Sachmangel darstellt, der dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einräumt, nicht dagegen, dass der Verkäufer über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine weitere verschuldensunabhängige Garantie übernehmen will.
  2. Liefert der Verkäufer das Pferd, auf das sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung geeinigt haben, und fehlt diesem Pferd eine Eigenschaft (hier: väterliche Abstammung), die es nach der vertraglichen Vereinbarung haben sollte, handelt es sich um einen Sachmangel i.S.d. Kaufgewährleistungsrechts und nicht um einen Fall einer auch nur teilweisen Nichterfüllung.
OLG Celle, Urteil vom 13. 9. 2007 - 8 U 116/07

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