Festlegung der Soll-Beschaffenheit – Bezugnahme auf Röntgenbilder
Erhält der Käufer eines Pferdes vor Abschluss des Kaufvertrages Röntgenaufnahmen von diesem Pferd und verzichtet er auf eine Auswertung dieser Aufnahmen, so akzeptiert er solche Krankheiten, die sich bei einer im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes durchgeführten röntgenologischen Befunderhebung gezeigt hätten. Insoweit handelt es sich um den Ausdruck einer Beschaffenheitsvereinbarung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. 9.2008 - I-12 U 168/07
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