Erkrankung des verkauften Tieres in der Sechsmonatsfrist

Erkrankung des verkauften Tieres in der Sechsmonatsfrist

Orientierungssätze

  1. Die dem Ziel des Verbraucherschutzes dienende Vermutung des § 476 BGB wird, wenn das Rechtsgeschäft von den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs erfasst wird, von keiner weiteren Voraussetzung abhängig gemacht als von dem Hervortreten eines Sachmangels innerhalb von 6 Monaten. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit für die Vermutung spricht.
  2. Mit der Vermutung des § 476 BGB kann auch beim Kauf eines Tieres das Risiko der Unaufklärbarkeit dem verkaufenden Unternehmer zugeordnet werden. Dies ist nicht grundsätzlich von vornherein unzutreffend oder unpassend.
  3. Im Einzelfall kann bei einer Krankheit des verkauften Tieres nach deren Eigenart die Vermutung unpassend oder von vornherein unzutreffend sein. Das wäre z.B. so, wenn bei einer Infektionskrankheit die Frist zwischen dem Gefahrübergang und dem Ausbruch der Krankheit länger ist als die Inkubationszeit.
  4. Es bleibt offen, ob die fehlende Erkennbarkeit des Mangels für den Verkäufer einen Fall der Unvereinbarkeit i.S.v. § 476 BGB darstellen kann. Denn selbst wenn man dies so sehen wollte, könnte nicht die Sicht des Verkäufers persönlich, sondern müsste die Erkenntnismöglichkeit des Verkäufers, wie sie sich unter Einschluss der Hilfe von fachkundiger Seite (Sachverständiger) ergibt, den Maßstab bilden.
OLG Hamm, Urteil vom 1. 7. 2005 11 U 43/04

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