Beweislast im Falle mangelnder Rittigkeit

Beweislast im Falle mangelnder Rittigkeit

  1. Die Ungeeignetheit eines Pferdes für die reitsportliche Verwendung ist mit § 476 BGB unvereinbar.
  2. Dem Käufer eines Pferdes obliegt der Beweis, dass das Tier bereits zum Übergabezeitpunkt unreitbar gewesen ist und diese seine Ursache im Pferd hat und ihm dauerhaft anhaftet.
LG Göttingen, Beschluss vom 17. 10. 2005 - 9 S 10/05

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