Beweislast bei Fesselträgerschaden - Springpferd
Beweislast bei Fesselträgerschaden - Springpferd
- Der Fesselträgerschaden eines Springpferdes ist mit der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB nicht vereinbar.
- Ein nicht mehr vorliegender Befund erfüllt nicht den Mangeltatbestand gem. § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
LG Neubrandenburg, Urteil vom 7. 5. 2004 - 3 O 565/02