Beiweislastumkehr nach § 476 BGB bei Kissing-Spines
Beiweislastumkehr nach § 476 BGB bei Kissing-Spines
Leitsätze
- Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen (gegen OLG Oldenburg RdL 2006, 319).
- Einen Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wert der aus einem Pferd gezogenen Nutzungen regelmäßig mindestens so hoch ist, wie die Unterstell- und Fütterungskosten für das Pferd, gibt es nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Posen vom 23.12.1909 (OLGE 22, 236).
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. 12. 2008 - 14 O 10670/07