Beiweislastumkehr nach § 476 BGB bei Kissing-Spines

Beiweislastumkehr nach § 476 BGB bei Kissing-Spines

Leitsätze

  1. Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen (gegen OLG Oldenburg RdL 2006, 319).
  2. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wert der aus einem Pferd gezogenen Nutzungen regelmäßig mindestens so hoch ist, wie die Unterstell- und Fütterungskosten für das Pferd, gibt es nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Posen vom 23.12.1909 (OLGE 22, 236).
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. 12. 2008 - 14 O 10670/07

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