Auslegung einer Umtauschklausel beim Pferdekauf - Widersetzlichkeiten
Leitsatz
Die Klausel in einem Pferdekaufvertrag "Der Verkäufer erklärt sich bereit, das Pferd innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Kaufvertrags zurückzunehmen und dem Käufer ein gleichwertiges Pferd bereit zu stellen, wenn die Widersetzlichkeiten nicht zu beheben sind" stellt weder einen Kauf auf Probe oder einen aufschiebend bedingter Kauf noch eine Ersetzungsbefugnis dar, sondern ist als Tauschvereinbarung auszulegen, die die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt lässt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 27. 10. 2004 – 3 U 198/03
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