Ausbildungsstand eines Pferdes als vereinbarte Beschaffenheit
Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages den Ausbildungsstand des Pferdes mit „Dressur A", so orientiert sich dieser Leistungsstand an der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Ausbildungsprüfungsordnung (APO). Es bedeutet einen Sachmangel, wenn das Pferd keine auf gewisse Dauer und auf diesem Niveau reproduzierbare Leistungen unter entsprechend qualifizierten Reitern erbringt.
LG Münster, Urteil vom 24. 9. 2007 - 2 O 11/07
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