Altersteilzeit im öffentlichen Dienst – Verteilung der Arbeitszeit – des Blockmodells

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst – Verteilung der Arbeitszeit – des Blockmodells

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Nach § 2 II 1 TV ATZ haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 3 II TV ATZ bestimmt, dass die Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden kann.
  2. Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Vollanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat vielmehr nach billigem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit zu entscheiden (§ 106 S. 1 GewO, § 315 I BGB).
  3. Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf ein bestimmtes Modell der Verteilung der Arbeitszeit beschränken. Einen solchen Antrag kann der Arbeitgeber nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist der Arbeitgeber nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn jede andere Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche.
  4. Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, können alle sachlichen Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Das kann wegen der Aufgabenstellung des Arbeitnehmers im Einzelfall auch zum Vorrang eines der beiden Altersteilzeitmodelle – des Block- oder des Teilzeitmodells – führen.
  5. Mit dem Wunsch nach Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Das Gewicht dieses Wunschs haben die Tarifvertragsparteien anerkannt, indem sie in § 3 III TV ATZ das Recht des Arbeitnehmers begründet haben, eine Erörterung zu verlangen. Hat der Arbeitgeber Einwände gegen die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell, ist er gehalten, Sachgründe vorzubringen. Sonst überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers.
BAG, Urteil v. 17. 8. 2010 – 9 AZR 414/09

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