Tariflicher Mehrurlaub – Ausschluss der Abgeltung

Tariflicher Mehrurlaub – Ausschluss der Abgeltung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Die Tarifvertragsparteien des MTV Chemie haben mit § 12 Abschn. IV Nr. 2 S. 2 MTV Chemie ein eigenständiges, von dem des Bundesurlaubsgesetzes abweichendes Abgeltungsregime geschaffen, dem zufolge der nicht erfüllbare tarifliche Mehrurlaub nicht abzugelten ist.
  2. § 12 Abschn. IV Nr. 2 S. 2 MTV Chemie enthält nicht nur einen deklaratorischen Hinweis der Tarifvertragsparteien auf das Bundesurlaubsgesetz, sondern ist eine Tarifnorm i.S. des §§ 1 I, 4 TVG.
  3. Die Tarifvorschrift verlagert das Risiko, dass der Arbeitgeber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer Urlaub nicht gewähren kann, auf den Arbeitnehmer. Soweit sie die Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaubs regelt, steht ihr höherrangiges Recht nicht entgegen.
BAG, Urteil v. 13. 11. 2012 – 9 AZR 64/11

Werner-Senger-Straße 9 | 65549 Limburg
Deutschland

Tel.: 0 64 31 - 5 84 30 25
Fax: 0 64 31 - 5 84 30 29

www.kanzlei-borschel.de

Fortbildungsbescheinigung des DAV