Kein Erlöschen des Anspruchs auf Besitzstandszulage nach Sonderurlaub

Kein Erlöschen des Anspruchs auf Besitzstandszulage nach Sonderurlaub

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Nimmt ein Arbeitnehmer Sonderurlaub in Anspruch, erlischt die gem. § 9 I TV Ü-Länder gewährte Besitzstandszulage nicht gem. § 9 IV 1 TVÜ-Länder. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine unschädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr.1 zu § 9 IV TVÜ-Länder. Soweit diese Protokollerklärung Urlaub als unschädlich ansieht, ist darunter auch unbezahlter Sonderurlaub zu verstehen.
  2. Urlaub umfasst als Oberbegriff neben bezahltem Erholungsurlaub und tariflichem oder gesetzlichem Zusatzurlaub auch Sonderurlaub.
  3. Vergütungsgruppenzulagen stellten einen Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen dar. Erst die Summe des Entgelts aus Vergütungsgruppe und Zulage bildete die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab. Diese Wertigkeit fand im TV-L bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1.1. 2012 keinen vollständigen Niederschlag und bedurfte deshalb nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eines besonderen Bestandsschutzes. Vor diesem Hintergrund lassen auch längerfristige Unterbrechungen der Tätigkeit wegen Sonderurlaubs den an die Wertigkeit dieser Tätigkeit geknüpften Besitzstand bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht erlöschen.
  4. Die Protokollerklärung Nr.1 zu § 9 IV TVÜ-Länder würde Art.3 I GG i.V. mit Art.6 I GG verletzen, wenn dadurch den Beschäftigten, die Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern in Anspruch nehmen, nach Beendigung des Sonderurlaubs die Weiterzahlung der Zulage verwehrt würde.
Leitsatz:
Die Inanspruchnahme von Sonderurlaub ist für den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 9 I TVÜ-Länder unschädlich. Deshalb ist nach Beendigung des Sonderurlaubs die Zulage weiterzuzahlen.

BAG, Urteil v. 24.5. 2012 - 6 AZR 586/10

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