Gesetzlicher Mindest- und übergesetzlicher Mehrurlaub – Wirkung der Freistellung bei fehlender Differenzierung

Gesetzlicher Mindest- und übergesetzlicher Mehrurlaub – Wirkung der Freistellung bei fehlender Differenzierung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

  1. Beruht der Anspruch auf Erholungsurlaub auf verschiedenen Grundlagen, so handelt es sich um eine einheitliche Forderung, auf die § 366 BGB keine Anwendung findet. Auch wenn eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche zum Erlöschen.
  2. Verlängert eine betriebliche Übung einen tariflichen Übertragungszeitraum, so geht der nur auf Grund der betrieblichen Übung aufrechterhaltende Mehrurlaubsanspruch grundsätzlich am Ende des verlängerten Übertragungszeitraums auch dann unter, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank ist.
Leitsatz:
Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub, liegt in Höhe des gesetzlichen Urlaubs Anspruchskonkurrenz mit der Folge vor, dass ein Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt.

BAG, Urteil v. 7. 8. 2012 – 9 AZR 760/10

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