Berücksichtigung der unsteten Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Urlaubsentgelts

Berücksichtigung der unsteten Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Urlaubsentgelts

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Referenzzeitraum für die Berechnung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (unstete Entgeltbestandteile) bei der Urlaubsvergütung sind gem. § 21 S. 2 TVöD die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsbeginn. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 S. 3 zu den Sätzen 2 und 3 verkürzt sich dieser Berechnungszeitraum, wenn zwischen einer Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgebenden Ereignis weniger als drei volle Kalendermonate liegen. Dann werden für die Durchschnittsberechnung lediglich die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile berücksichtigt, die der Arbeitnehmer in einem oder zwei vollen Kalendermonaten erzielt hat.
  2. Liegt zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem Urlaubsbeginn weniger als ein voller Kalendermonat, bleibt es bei dem Referenzzeitraum nach § 21 S. 2 TVöD, auch wenn die Änderung in diesem Zeitraum nicht voll durchschlägt. Die in der Protokollerklärung Nr. 1 S. 3 zu den Sätzen 2 und 3 geregelte Abweichung betrifft nur den Fall, in dem zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem Beginn des Urlaubs mindestens ein voller Kalendermonat liegt.
BAG, Urteil vom 23. 2. 2010 - 9 AZR 52/09

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