Altersteilzeit – Kein Bewährungsaufstieg während Freistellungsphase

Altersteilzeit – Kein Bewährungsaufstieg während Freistellungsphase

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

  1. Eine Höhergruppierung auf Grund Bewährungsaufstiegs gem. § 23a BAT -O setzt voraus, dass der Angestellte die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt, die volle Bewährungszeit abgelaufen ist und er sich bewährt hat. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
  2. Während der Freistellungsphase des im Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann kein Bewährungsaufstieg stattfinden. Der Altersteilzeitarbeitnehmer „spart“ nicht während der Arbeitsphase mit der Hälfte seiner Arbeitszeit Bewährungszeit an. Die für den Bewährungsaufstieg notwendige Bewährungsphase kann nicht in der Arbeitsphase vorgearbeitet werden. Ebenso wenig kann sich der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bewähren, denn er arbeitet nicht.
  3. Wird Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens des Arbeitgebers verlangt, so ist eine substanziierte Darlegung dafür erforderlich, dass die Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen ist. Stellten sich bei gehöriger Aufklärung mehrere Entscheidungsvarianten, so muss der Arbeitnehmer nachvollziehbar die Gründe darlegen, welche der Entscheidungsvarianten er unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile als die für ihn günstigere gewählt hätte.
Leitsatz:
Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann kein Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O stattfinden. Die für den Bewährungsaufstieg notwendige Bewährungsphase kann nicht in der Arbeitsphase vorgearbeitet werden. Für eine Bewährung während der Freistellungsphase fehlt es an der hierzu notwendigen tatsächlichen Arbeitsleistung.

BAG, Urteil v. 4. 5. 2010 – 9 AZR 184/09

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