Rückabwicklung eines Pferdekaufs bei Sommerekzem - Voraussetzungen für Verbrauchsgüterkauf
Rückabwicklung eines Pferdekaufs bei Sommerekzem - Voraussetzungen für Verbrauchsgüterkauf
- Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
- Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.
- Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.
BGH, Urteil vom 29. 3. 2006 - VIII ZR 173/05 -