Pferdemangel erst bei merklicher Nutzungsbeeinträchtigung - Bewegungsablauf

Pferdemangel erst bei merklicher Nutzungsbeeinträchtigung - Bewegungsablauf

  1. Für Lebewesen gibt es keine Normung, der sie entsprechen müssen. Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn etwaige gesundheitliche Abweichungen zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung führen.
  2. Abweichungen im Bewegungsablauf eines Pferdes stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie dem Tier auf Dauer anhaften.
LG Münster, Urteil vom 23. 5. 2006 - 14 O 531/05

Werner-Senger-Straße 9 | 65549 Limburg
Deutschland

Tel.: 0 64 31 - 5 84 30 25
Fax: 0 64 31 - 5 84 30 29

www.kanzlei-borschel.de

Fortbildungsbescheinigung des DAV