Pferdemangel erst bei merklicher Nutzungsbeeinträchtigung - Bewegungsablauf
Pferdemangel erst bei merklicher Nutzungsbeeinträchtigung - Bewegungsablauf
- Für Lebewesen gibt es keine Normung, der sie entsprechen müssen. Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn etwaige gesundheitliche Abweichungen zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung führen.
- Abweichungen im Bewegungsablauf eines Pferdes stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie dem Tier auf Dauer anhaften.
LG Münster, Urteil vom 23. 5. 2006 - 14 O 531/05