Arglistiges Verschweigen eines Mangels - Kein Nachbesserungsrecht

Arglistiges Verschweigen eines Mangels - Kein Nachbesserungsrecht

Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage i.d.R. auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.

BGH, Urteil vom 9. 1.2008 - VIII ZR 210/06

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