Arglistiges Verschweigen eines Mangels beim Pferdekauf

Arglistiges Verschweigen eines Mangels und unselbständige Garantie für die Beschaffenheit beim Pferdekauf

Orientierungssätze
Selbst wenn man die Züchtereigenschaft des Pferdeverkäufers für sich genommen ausreichen lassen würde, um ihn als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen, kommt ein Verbrauchsgüterkauf nicht in Betracht, wenn der Käufer ausweislich der Kaufvertrages die Stute zu Zuchtzwecken erwirbt, er nicht näher darlegt, für welche privaten Zwecke er das Pferd als Zuchtstute gekauft haben will und er unmittelbar nach dem Erwerb der Stute mit den intensiven und kostenträchtigen Zuchtversuchen begonnen hat, was gegen einen nur privaten Gebrauch spricht.

Eine im Zeitpunkt des Verkaufs 4 Jahre alte Stute ist keine "neu hergestellte Sache" i.S.d. § 309 Nr. 8 Buchst. b Buchst. bb BGB.

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. § 444 BGB (hier: Zuchtuntauglichkeit und Gelenkerkrankung des Pferdes) setzt voraus, dass der Verschweigende den Mangel kennt oder zumindest bedingter Vorsatz vorliegt.

Eine unselbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache i.S.v. § 443 BGB liegt regelmäßig in der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft.OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. 4. 2004 - I-14 U 213/03

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