Für Arbeitgeber

Räumen Sie mit dem Vorurteil auf, das Arbeitsrecht bevorzuge die Arbeitnehmer. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber bietet, und ziehen Sie uns für eine umfassende Beratung hinzu. Gestalten Sie, warten Sie nicht ab!

Kündigungen und Kündigungsschutz

Da viele Arbeitgeber das Prozessrisiko einer Kündigungsschutzklage abwenden möchten, enden die meisten Verfahren mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung; auch wenn darauf im Regelfall kein Anspruch besteht. Sie sollten die Voraussetzungen für eine Kündigung daher genau beachten, um das Prozessrisiko so gering wie möglich zu halten.

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Kündigung aussprechen!

Hinweispflicht bei Kündigung

Änderungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III Seit dem 01.07.2003 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter über die möglichen Nachteile einer verspäteten Arbeitslosmeldung aufzuklären.

Prozessbeschäftigung

Falls Sie es aus prozesstaktischen Gründen vorziehen, Ihren Mitarbeiter während des laufenden Prozesses im Rahmen einer so genannten Prozessbeschäftigung bis zum Urteil weiter zu beschäftigen, sollten Sie mit ihm unbedingt eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen. Sie laufen sonst Gefahr, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis herbeizuführen.

Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in aller Regel eine Abmahnung auszusprechen, die den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass ein bestimmtes Verhalten als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gewertet wird und der Arbeitgeber nicht bereit ist, ein solches Verhalten hinzunehmen.
 
Die Abmahnung muss den konkreten Vorwurf unter Angabe von Ort und Zeit enthalten und darf sich nicht in bloßen Werturteilen ergehen; sonst kann der Mitarbeiter die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einklagen. Um ganz sicher zu gehen, kann im Zweifel in der Abmahnung auch eine Anweisung erteilt werden, wie der Mitarbeiter sich korrekt zu verhalten hat. Die Androhung der Kündigung für den Wiederholungsfall ist unbedingt auszusprechen.
 
Eine Abmahnung muss zwar nicht zwingend schriftlich erfolgen, doch sollte dies aus Beweiszwecken regelmäßig der Fall sein.

Vorsicht bei Sammelabmahnungen!

Mahnt der Arbeitgeber mehrere Sachverhalte in einem Schreiben ab, von denen sich einer als unzutreffend erweist, ist die gesamt Abmahnung unwirksam.

Mitbestimmung

Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat? Informieren Sie sich über die umfangreichen Mitbestimmungsrechte, die ihm zustehen und beteiligen Sie ihn. Lesen Sie die Fragen zur betrieblichen Mitbestimmung. Es nützt nichts, über die Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats zu schimpfen. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die die Mitbestimmung auch Ihnen zur Regelung der mitbestimmungspflichtigen Tatbestände bietet!
 
Suchen Sie mit Ihrem Betriebsrat frühzeitig das Gespräch, wo ihm Mitbestimmungsrechte zustehen und gehen Sie offen und mit eigenen Regelungsvorschlägen auf ihn zu. Konflikte mit dem Betriebsrat haben häufig ihren Ursprung in Unkenntnis über den Umfang der Mitbestimmungsrechte. Die rechtlichen Möglichkeiten eines Betriebsrats, seine Mitbestimmung zu sichern werden oft unterschätzt. Ist es erst einmal zum handfesten Streit zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat gekommen, kann die Situation leicht eskalieren.
 
Ein Machtkampf mit dem Betriebsrat hilft meist nicht weiter - schon gar nicht, wenn Sie ihn nur verlieren können. Lassen Sie sich in allen Zweifelsfragen frühzeitig beraten!

Arbeitsrecht beginnt im Betrieb

Wir sind nicht nur vor Gericht, sondern auf Wunsch auch direkt vor Ort aktiv. Wir begleiten Sie bei allen Rechtsfragen im Betrieb, nehme an innerbetrieblichen Verhandlungen teil und unterstütze Sie im Streitfall auch in sämtlichen Beschlussverfahren.

Schulungen und Seminare

Wir führen Schulungen in allen arbeitsrechtlich relevanten Fragen durch. Dazu zählen speziell
  • Kündigungsrecht
  • die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz
  • der Umgang mit Rationalisierungen im Betrieb
  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( AGG )
  • die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes

Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz
Fällt ein Arbeitnehmer wegen Alkoholkonsums auf, ist danach zu unterscheiden, ob er alkoholkrank ist oder ob er sein Verhalten durchaus steuern kann.
 
Der alkoholkranke Arbeitnehmer kann sein Verhalten nicht mehr steuern. Er braucht medizinische Hilfe. Seine Auffälligkeiten sind Folge einer Krankheit und können daher nicht abgemahnt werden. In Betracht kommt allerdings eine krankheitsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Alkoholkrankheit nicht therapieren lässt oder trotz Therapie wieder rückfällig wird.
 
Der Arbeitnehmer, der sein Verhalten steuern kann und gleichwohl alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen wird, verletzt seinen Arbeitsvertrag, wenn ein Alkoholverbot im Betrieb besteht, jedenfalls aber, wenn seine Arbeitsleistung wegen der Alkoholisierung beeinträchtigt ist. In diesem Falle kann eine Abmahnung erteilt und im Wiederholungsfall eine Kündigung ausgesprochen werden.

Ihr Partner im Arbeitsrecht

Wir helfen Ihnen natürlich nicht nur beim Thema Mitarbeiterdarlehen, sondern stehe Ihnen auch bei Kündigungen, Arbeitszeugnissen und allen anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zur Seite. Wir nehmen an innerbetrieblichen Verhandlungen teil und unterstützen Sie im Streitfall auch in sämtlichen Gerichtsverfahren.
 
Lassen Sie sich beraten!

Minijobs

Zum 1. April 2003 traten Gesetzesänderungen bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. "Minijobs") in Kraft. Steuerlich und bei der Sozialversicherung ergeben sich wesentliche Änderungen.

Minijobs bis 400,00 Euro

Bis 400,00 Euro erhält der Arbeitnehmer den Lohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben i.H.v. 25 % (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer). Im Gegensatz zur alten Rechtslage kann der "Minijobber" länger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Ein Minijob bleibt als Nebenjob steuerfrei. Mehrere Minijobs werden aber zusammengerechnet. Die Pauschalabgaben sind vom Arbeitgeber mittels eines Beitragsnachweises bei der Bundesknappschaft in Essen anzumelden und werden von dort eingezogen. Der Arbeitnehmer erwirbt (geringe) Ansprüche in der Rentenversicherung, die er durch einen Eigenbeitrag aufstocken kann. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf diese Aufstockungsmöglichkeit hinweisen.

Minijobs zwischen 400,01 und 800,00 EURO

In dieser so genannten „Gleitzone" ist der Lohn über eine Lohnsteuerkarte zu versteuern. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge sind anfangs geringer als die vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteile. Ab 800,00 Euro sind beide Anteile gleich hoch. Die Gleitzone kommt nicht zur Anwendung, wenn der Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Minijobs bis 400,00 Euro im Haushalt

Minijobs im Haushalt sind besonders begünstigt. Bis 400,00 EURO zahlt der Arbeitgeber nur 12 % Pauschalabgaben (je 5 % für Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer). Der Arbeitnehmer muss keine Abgaben entrichten, auch nicht, wenn neben dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Arbeitet der Minijobber im haushaltsnahen Bereich, kann der Arbeitgeber 10 % dieser Aufwendungen von seiner Steuerschuld abziehen, höchstens jedoch 510 EURO jährlich. Der vom Arbeitgeber abzugsfähige Aufwand erhöht sich auf 12 %, wenn der Minijobber im Privathaushalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird (höchstens jedoch 2.400 EURO jährlich).

Der passende Arbeitsvertrag

Wir erstellen Ihnen gern Arbeitsverträge für Minijobs, die auf Ihre speziellen Bedürfnisse eingehen.

Lassen Sie sich beraten!
Werner-Senger-Straße 9 | 65549 Limburg
Deutschland

Tel.: 0 64 31 - 5 84 30 25
Fax: 0 64 31 - 5 84 30 29

www.kanzlei-borschel.de

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