Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen, die erhebliche Ehrverletzung des Betroffenen bedeuten, können eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook und auch dann, wenn der Eintrag nur für sogenannte Facebook-Freunde und Freundes-Freunde sichtbar ist. Das hat das ArbG Duisburg in einem Urteil vom 26. September 2012 (Az: 5 Ca 949/12) entschieden.

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